AGBs

1. Anwendungsbereich und Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Adiutor GmbH («Provider») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde»).
  2. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsvereinbarung und diesen AGB geht die Leistungsvereinbarung vor
  3. Die jeweils aktuell gültige Fassung wird auf der Website des Providers (https://adiutor.swiss/) veröffentlicht. Der Provider behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen. Diese werden zum Vertragsbestandteil, insofern der Kunde nicht innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme widerspricht.

2. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung sind Leistungen des Providers im Zusammenhang mit der bereitgestellten Software «Adiutor». Der Provider stellt dem Kunden eine modulare Softwarelösung («Operating System für Hospitality») zur Verfügung, insbesondere im Bereich Kassensysteme, Mobile Ordering sowie Integrationen mit Drittsystemen.

3. Leistungsanpassungen

  1. Der Provider ist berechtigt, die angebotenen Leistungen jederzeit weiterzuentwickeln, anzupassen oder teilweise einzustellen. Dies umfasst insbesondere technische Anpassungen, funktionale Erweiterungen sowie Änderungen der Systemarchitektur. Ein Anspruch auf unveränderte Weiterführung einzelner Funktionen besteht nicht.

4. Softwareüberlassung und Nutzungsrechte

  1. Der Provider stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software Adiutor entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Der Provider räumt dem Kunden das beschränkte, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs bestimmungsgemäss zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vom Kunden lizenzierten Module und Optionen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschliesslich im Rahmen des vorgesehenen Zwecks zu nutzen. Untersagt ist insbesondere:
    a) die Software weiterzuverkaufen, zu vermieten oder Dritten zugänglich zu machen;
    b) die Software zu vervielfältigen oder zu bearbeiten;
    c) die Software zu dekompilieren, zu analysieren oder technisch zu rekonstruieren;
    d) die Software zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu verwenden;
    e) technische Schutzmechanismen zu umgehen oder zu manipulieren;
    f) eine Nutzung der Software, welche gegen geltendes Recht verstösst.

5. Betrieb, Wartung und Änderungen

  1. Der Provider stellt die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten zur Verfügung. Wartungsarbeiten, Updates oder Systemänderungen können zu temporären Einschränkungen oder Unterbrüchen führen.
  2. Der Provider ist berechtigt, jederzeit Änderungen an der Software vorzunehmen, insbesondere Funktionen anzupassen, zu ersetzen oder einzustellen, sofern dies aus technischen, sicherheitsrelevanten, regulatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, notwendige Updates sowie Systemanpassungen zu akzeptieren und deren Umsetzung zu ermöglichen.

6. Implementierung und Zusatzleistungen

  1. Die im Rahmen des Onboardings oder der Implementierung erbrachten Leistungen umfassen eine definierte Grundkonfiguration
  2. Leistungen, die über diesen Umfang hinausgehen, werden separat verrechnet. Dazu zählen insbesondere:
    a) individuelle Konfigurationen oder Anpassungen;
    b) zusätzliche Installationen oder Erweiterungen;
    c) nicht standardisierte Anforderungen;
    d) Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs.
  3. Werden vereinbarte Termine für eine Leistungserbringung kurzfristig (weniger als 48 Stunden im Voraus) abgesagt oder verschoben, ist der Provider berechtigt, den entstandenen Aufwand vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

7. Hardware und Lieferung

  1. Hardware wird über Partnerunternehmen bereitgestellt und ist nicht Bestandteil der Softwareleistungen.
  2. Liefertermine sind unverbindlich. Mit Übergabe der Hardware gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Mängelrügen sind innerhalb von fünf Tagen schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Hardware Eigentum des jeweiligen Lieferanten.

8. Subunternehmer

  1. Der Provider kann zur Erfüllung der vertraglichen Leistung Subunternehmer/Dritte beiziehen. Der Provider steht für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein.
  2. Die Gewährleistung und Haftung für Subunternehmer/Dritte werden gemäss Kapitel 13 soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

9. Drittanbieter und Integrationen

  1. Der Provider kann Schnittstellen zu Drittanbietern bereitstellen, beispielsweise zu Zahlungsanbietern oder externen Systemen.
  2. Die Nutzung solcher Dienste erfolgt ausschliesslich auf Verantwortung des Kunden und unterliegt den jeweiligen Bedingungen der Drittanbieter. Jegliche Gewährleistung sowie Haftung werden gemäss Ziff. 13.5 ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Provider für die Datenbearbeitung des Drittanbieters keine Verantwortung.
  3. Mobile Ordering und Zahlungsabwicklung: Bei Nutzung von Mobile Ordering erfolgt die Zahlungsabwicklung über externe Zahlungsanbieter. Diese gelten als Drittanbieter gemäss diesem Kapitel. Der Provider stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung. Für über den Drittanbieter/die Software Adiutor abgewickelte Transaktionen kann eine vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung erhoben werden.

10. Kundendaten

  1. Alle vom Kunden in der Software Adiutor gespeicherten Daten («Kundendaten») verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher vom Provider während der Laufzeit des Vertrages die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht des Providers besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz in dem durch den Provider verwendeten Format. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die zur Nutzung der Daten geeignete Software. Der Provider ist berechtigt, für die Herausgabe der Daten eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Für die Datenherausgabe gilt die Frist gemäss Ziff. 14.3.
  2. Der Provider ist berechtigt Kundendaten zur Leistungserbringung sowie für den Betrieb, die Bereitstellung sowie Weiterentwicklung der Software Adiutor zu verwenden.
  3. Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmässigkeit, Integrität und Nutzung seiner Daten sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere im Bereich Datenschutz.
  4. Adiutor übernimmt keine Verantwortung für Datenverlust, fehlerhafte oder unvollständige Daten, gesetzeswidrige Nutzung durch den Kunden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, regelmässige Datensicherungen vorzunehmen.

11. Support

  1. Supportleistungen werden im Rahmen der vereinbarten Leistungen erbracht. Nicht Bestandteil sind insbesondere individuelle Anpassungen, Erweiterungen, Support für Drittanbieter oder Fehler, die durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Solche Leistungen können nach Aufwand separat verrechnet werden.

12. Entgelt

  1. Der Kunde verpflichtet sich, an den Provider für die bestellten Leistungen das entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Preisübersicht vereinbarte Entgelt zzgl. MwSt. zu bezahlen.
  2. Das Entgelt ist, sofern nicht abweichend vereinbart, jeweils im Voraus zur Zahlung fällig.
  3. Der Provider wird dem Kunden eine Rechnung über das vertraglich geschuldete Entgelt zustellen. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist das Entgelt innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  4. Bezahlt der Kunde das vereinbarte Entgelt nicht innerhalb der Zahlungsfrist, wird der gesamte offene Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig und der Kunde ist ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist der Provider berechtigt, Verzugszinsen zu belasten. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt dem Provider vorbehalten. Der Provider kann mit dem Inkasso eine Drittpartei beauftragen oder auch die Forderungen an eine Drittpartei abtreten; diesfalls können zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen.
  5. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Provider berechtigt, den Zugriff zur Software Adiutor und damit den Zugang zu sämtlichen Leistungen des Providers und/oder Dritten vorübergehend zu sperren. In diesem Fall bleibt das vereinbarte Entgelt auch während der Sperrung vollumfänglich geschuldet. Der Zugang wird nach Bezahlung der ausstehenden Rechnungen wieder freigeschaltet.

13. Gewährleistung / Haftung

  1. Der Provider leistet für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software Adiutor sowie zugehörigen Dienstleistungen Gewähr gemäss den Bestimmungen in diesen AGB. Die Leistungen werden „as is“ und „as available“ bereitgestellt.
  1. Der Kunde verpflichtet sich, den Provider von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und dem Provider sämtliche Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
  2. Der Provider ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den Provider davon in Kenntnis setzen. Der Provider hat den Kunden von der Entfernung und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen, sofern dies dem Provider nicht behördlich untersagt ist. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht vollumfänglich entkräftet ist.
  3. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen schliesst der Provider jegliche Haftung gegenüber dem Kunden (oder jedem Dritten) insbesondere für die Erfüllung seiner vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten sowie für den Verlust von Daten, Betriebsunterbrüche und entgangener Gewinn aus (einschliesslich für Fahrlässigkeit). Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Schaden, der direkt oder indirekt durch die Nutzung der Software Adiutor entsteht.
  4. Hat der Provider zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Hilfspersonen beigezogen, so steht er ausschliesslich für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein. Im Übrigen werden Gewährleistung sowie Haftung soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. In allen Fällen, unabhängig von der Haftungsgrundlage, ist die Haftung des Providers auf den Betrag der monatlichen Lizenzgebühr in den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Schadens beschränkt.
  6. Die Gewährleistung für die Funktions- und Betriebsbereitschaft sowie die Haftung in Bezug auf Software und Dienstleistungen von Drittanbietern wird soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen.

14. Gewährleistung / Haftung

  1. Die Vertragsdauer richtet sich nach der Leistungsvereinbarung.
  2. Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages liegt für den Provider insbesondere dann vor,
    a) wenn der Kunde in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Aktiven eingestellt wurde;
    b) wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmass von mindestens einem Monatsentgelt im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde;
    c) wenn der Kunde bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift;
    d) bei Nutzung der vertriebenen Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen durch den Kunden.
  3. Nach Vertragsbeendigung ist der Provider berechtigt, den Zugang zur Software Adiutor sofort zu deaktivieren. Der Kunde ist noch während einem Monat berechtigt, die Herausgabe seiner Daten zu verlangen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist wird der Provider sämtliche Daten des Kunden unwiderruflich löschen. Der Herausgabeanspruch des Kunden gegenüber dem Provider verwirkt somit einen Monat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

15. Immaterialgüterrechte

  1. Alle Immaterialgüterrechte an den Dienstleistungen, der Software, einschliesslich aller Weiterentwicklungen und Erweiterungen, sowie der Website verbleiben im Eigentum des Providers.
  2. Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung des Providers die Software in irgendeiner Form ganz oder teilweise für sich oder Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

16. Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen ohne Ermächtigung der anderen Partei nicht an aussenstehende Dritte weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, mit Ausnahme rechtmässiger Vertreter und Berater der Parteien und sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf Informationen oder Tatsachen, die ohne das Verschulden einer Partei öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist auch nicht anwendbar, wenn eine Partei gemäss dem anwendbaren Recht oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet wird, Informationen oder Tatsachen offenzulegen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

17. Abtretung

  1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht übertragen werden.

18. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Vertragslücke offenbar wird.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag, einschliesslich der Fragen dessen Zustandekommen und Gültigkeit, unterliegt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie internationaler Abkommen.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages, einschliesslich der Fragen des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Ungültigkeit, der Verbindlichkeit, der Umsetzung, der Änderung oder Ergänzung, der Verletzung oder Beendigung dieses Vertrages, ist Zürich ZH.

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April 2026

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